Kosten - Tageseltern-Brockhagen

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Kosten

Eltern zahlen für Kindertagespflege nur noch den Satz aus der Tabelle
Abt. Jugend, Familie und Soz. Dienst
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Je nach wöchentlicher Betreuungszeit ergeben sich folgende Elternbeiträge:

Beitragstabelle für Kindertagespflege ab 01.08.2024

 

Beiträge für Kinder
unter 2 Jahren

Beiträge für Kinder
über 2 Jahren

 

bis zu
25
WStd.

bis zu
35
WStd.

bis zu
4
5
WStd.

bis zu
25
WStd.

bis zu
35
WStd.

bis zu
45
WStd.

Jahres-
einkommen

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

bis 30.000 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis 35.000 €

53,00 €

68,00 €

89,00 €

35,00 €

46,00 €

60,00 €

bis 40.000 €

82,00 €

106,00 €

138,00 €

59,00 €

77,00 €

100,00 €

bis 45.000 €

111,00 €

145,00 €

189,00 €

83,00 €

107,00 €

139,00 €

bis 50.000 €

140,00 €

184,00 €

238,00 €

106,00 €

138,00 €

179,00 €

bis 55.000 €

170,00 €

223,00 €

288,00 €

130,00 €

169,00 €

219,00 €

bis 60.000 €

200,00 €

261,00 €

338,00 €

155,00 €

200,00 €

259,00 €

bis 65.000 €

229,00 €

299,00 €

388,00 €

178,00 €

230,00 €

298,00 €

bis 75.000 €

297,00 €

383,00 €

466,00 €

225,00 €

288,00 €

353,00 €

bis 85.000 €

372,00 €

477,00 €

581,00 €

283,00 €

361,00 €

440,00 €

bis 100.000 €

410,00 €

524,00 €

638,00 €

310,00 €

397,00 €

485,00 €

über 100.000 €

428,00 €

548,00 €

668,00 €

325,00 €

416,00 €

505,00 €

Satzung des Kreises Gütersloh
über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder vom 02.03.2020
(Elternbeitragssatzung)

Auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt_machung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S.759), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kin_der- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.
2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) so_wie des § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsge_setz- KiBiz) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen
Bildung vom 29.11.2019 (GV.NRW. S 877 ff.)) – tritt am 01.08.2020 in Kraft - hat der Kreistag des
Kreises Gütersloh in seiner Sitzung am 02.03.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wird
durch den Kreis Gütersloh ein Elternbeitrag als Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten er_hoben.

§ 2
Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung. Die
Elternbeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 15. eines Monats zu zahlen.
(2) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser
an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinder_freibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Perso_nen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Dieser Personenkreis zahlt einen Eltern_beitrag, der sich nach der Elternbeitragsstaffel aus der zweiten Einkommensgruppe ergibt. Andere
Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt ver_pflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung beantragt haben.
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden
als volle Monatsbeiträge erhoben. Ab dem Monat, in dem das Kind das 2. Lebensjahr vollendet,

wird der Beitrag für Kinder ab vollendetem zweiten Lebensjahr erhoben. Die Beitragspflicht wird

durch Schließungszeiten der Einrichtung (z.B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An_und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.
(4) Eine Beitragspflicht besteht nicht, sofern durch Landesrecht eine Befreiung von der Beitragspflicht
geregelt wird.

§ 3
Ermittlung der Beitragshöhe

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtung zu entrichten.
(2) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen gegen_über der Stadt/Gemeinde zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für
die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten.
(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge er_höhen sich jährlich zum 01.08. des Jahres - erstmals zum 01.08.2021 – um 3 %. Hierbei erfolgt
eine kaufmännische Rundung der Beträge auf volle Euro.

§ 4
Einkommensermittlung

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichti_gen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes („Gesamtbetrag der Einkünf_te“). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen
veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffent_lichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurech_nen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften wird
nicht hinzugerechnet. Das Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als
Einkommen ebenfalls unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfacht sich dieser Freibetrag
um die Zahl der geborenen Kinder, bei Inanspruchnahme der Verlängerungsoption halbiert er
sich. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Aus_übung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebens_längliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Ren_tenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein
Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Aus_übung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu ge_währenden Freibeträge für die im Haushalt des Beitragspflichtigen lebenden Kinder von dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Wenn sich
das Einkommen verändert, ist abweichend von Satz 1 das voraussichtliche Jahreseinkommen zu_grunde zu legen. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufen_den Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der
Änderung neu festzusetzen. Stimmt das tatsächliche Jahreseinkommen nicht mit dem vorher be_rechneten zu erwartenden Jahreseinkommen überein, wird rückwirkend für das Kalenderjahr das
tatsächliche Jahreseinkommen zu Grunde gelegt.

§ 5
Beitragsermäßigung

(1) Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 beitragspflichtig
sind, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so wird für das zweite Kind und jedes weitere Kind
kein Beitrag erhoben (Geschwisterbefreiung). Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbe_freiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als erstes Kind das Kind, für das sich der
höchste Beitrag ergibt. Sofern und solange ein Kind entsprechend § 2 Abs. 4 dieser Satzung von
der Beitragspflicht befreit ist, wird für die weiteren Kinder ebenfalls kein Beitrag erhoben.
(2) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90
Abs. 3 SGB VIII).

§ 6
Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung der örtlich zu_ständigen Stadt oder Gemeinde im Jugendamtsbezirk unverzüglich die Namen, Anschriften, Ge_burtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, Betreuungsform und -umfang sowie die
entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die
Beitragspflichtigen der Stadt bzw. Gemeinde sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen,
die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige-, und Vorlagepflichten nicht oder nicht
in ausreichendem Maße nach, so wird der höchste Elternbeitrag festgesetzt.

§ 7
Beitragsfestsetzung

(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt von der zuständigen Stadt oder Gemeinde durch Be_scheid.
(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 6 Abs. 2
erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensun_terlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhält_nisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist
der Elternbeitrag auch rückwirkend neu festzusetzen.

§ 8
Beitreibung

Die Elternbeiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 19.02.2003 in
der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Elternbeiträge in
Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung) des Kreises Gütersloh vom 17.10.2011 außer
Kraft.

 
 
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