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Eltern zahlen für Kindertagespflege nur noch den Satz aus der Tabelle
Abt. Jugend, Familie und Soz. Dienst
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Je nach wöchentlicher Betreuungszeit ergeben sich folgende Elternbeiträge:
Beitragstabelle für Kindertageseinrichtungen ab 01.08.2011 |
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| Beiträge für Kinder ab vollendetem |
Beiträge für Kinder bis zur Vollendung |
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| 15 WStd. |
25 WStd. |
35 WStd. |
45 WStd. |
15 WStd. |
25 WStd. |
35 WStd. |
45 WStd. |
|
Jahreseinkommen |
monatl. |
monatl. Beitrag |
monatl. |
monatl. |
monatl. |
monatl. |
monatl. |
monatl. |
bis 20.000 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis 25.000 € |
20,00 € |
28,00 € |
37,00 € |
45,00 € |
32,00 € |
46,00 € |
59,00 € |
72,00 € |
bis 37.000 € |
34,00 € |
48,00 € |
62,00 € |
76,00 € |
68,00 € |
96,00 € |
124,00 € |
151,00 € |
bis 50.000 € |
55,00 € |
78,00 € |
102,00 € |
124,00 € |
99,00 € |
142,00 € |
183,00 € |
223,00 € |
bis 62.000 € |
86,00 € |
124,00 € |
157,00 € |
190,00 € |
132,00 € |
189,00 € |
243,00 € |
295,00 € |
bis 75.000 € |
114,00 € |
162,00 € |
207,00 € |
252,00 € |
150,00 € |
214,00 € |
274,00 € |
334,00 € |
über 75.000 € |
142,00 € |
203,00 € |
259,00 € |
315,00 € |
187,00 € |
267,00 € |
342,00 € |
417,00 € |
1
Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17.10.2011 (Elternbeitragssatzung)
Auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-
§ 1
Allgemeines
Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wird durch den Kreis Gütersloh ein Elternbeitrag als Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben.
§ 2
Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung. Die Elternbeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 15. eines Monats zu zahlen.
(2) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Dieser Personenkreis zahlt einen Elternbeitrag, der sich nach der Elternbeitragsstaffel aus der zweiten Einkommensgruppe ergibt. Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung beantragt haben. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Ab dem Monat, in dem das Kind das 2. Lebensjahr vollendet, wird der Beitrag für Kinder ab vollendetem zweiten Lebensjahr erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z.B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen Anund Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.
(4) Eine Beitragspflicht besteht nicht, sofern durch Landesrecht eine Befreiung von der Beitragspflicht geregelt wird.
§ 3
Ermittlung der Beitragshöhe
(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtung zu entrichten.
(2) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen gegenüber der Stadt/Gemeinde zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten.
(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
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§ 4
Einkommensermittlung
(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes („Gesamtbetrag der Einkünfte"). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften wird nicht hinzugerechnet. Das Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen ebenfalls unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfacht sich dieser Freibetrag um die Zahl der geborenen Kinder, bei Inanspruchnahme der Verlängerungsoption halbiert er sich. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge für die im Haushalt des Beitragspflichtigen lebenden Kinder von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich verändert, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder-
§ 5
Beitragsermäßigung
(1) Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 beitragspflichtig sind, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so wird für das zweite Kind und jedes weitere Kind kein Beitrag erhoben (Geschwisterbefreiung). Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als erstes Kind das Kind, für das sich der höchste Beitrag ergibt. Sofern und solange ein Kind entsprechend § 2 Abs. 4 dieser Satzung von der Beitragspflicht befreit ist, wird für die weiteren Kinder ebenfalls kein Beitrag erhoben.
(2) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
§ 6
Auskunfts-
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung der örtlich zuständigen Stadt oder Gemeinde im Jugendamtsbezirk unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme-
3
(2) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-
§ 7
Beitragsfestsetzung
(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt von der zuständigen Stadt oder Gemeinde durch Bescheid.
(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 6 Abs. 2 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Elternbeitrag auch rückwirkend neu festzusetzen.
§ 8
Beitreibung
Die Elternbeiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 19.02.2003 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 9
In-
Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung) des Kreises Gütersloh vom 08.03.2010 außer Kraft.
Weitere Auskünfte erhalten Sie durch die Abteilung Jugend, Familie und Sozialer Dienst des Kreises Gütersloh Frau Susanne Liekenbrock
Tel.: 0 52 41 -
Fax: 0 52 41 -
E-